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§ 1  Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein wurde als Kriegerverein Axstedt-Lohe-Harrendorf am 14,02.1919 gegründet.

       Nach einer Neugründung am 16.06.1954 wurde der Verein letztmalig auf der
       ordendlichen Hauptversammlung am 31.01.1993 in Soldatenkameradschaft
       Axstedt-Lohe-Harrendorf umbenannt.

(2)  Der Sitz des Vereins ist Axstedt.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2  Zweck des Vereins

    
  Die Soldatenkameradschaft Axstedt-Lohe-Harrendorf verfolgt ausschließlich
      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnittes " steuerbe .
      günstigte Zwecke " der Abgabenordnung, sie ist selbstlos tätig und verfolgt
      nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere werden folgende
      Aufgaben verfolgt :

     a)  die Erinnerung und das Andenken der gefallenen und vermißten Soldaten, vor
           allem den Kameraden aus dem Raum Axstedt, Lohe und Harrendorf zu bewahren,

     b)  Pflege und Achtung guter soldatischer Kameradschaft, Sitte und Ideale,

     c)  freiwillige Instanthaltung an den Ehrenmälern in Axstedt, Lohe und
          Harrendorf

     d) Unterstützung des Soldatenhilfswerks

     e)  Durchführung geselliger Veranstaltungen zur Pflege der Kameradschaft. Dieses
          kann zusammen mit anderen Vereinen geschehen.


$ 3  Aufnahmebedingungen

(1)  Beim Eintritt in den Verein, über den der Vorstand entscheidet, muß das Mitglied
       seinen ersten Wohnsitz in Axstedt, Lohe oder Harrendorf haben.

(2)  Aufgenommen werden können ehemalige und aktive militärische Angehörige der
       Wehrmacht,der Bundeswehr,des Bundesgrenzschutzes und der NVA.

(3)  Aufnahmeberechtigt sind auch Soldaten des verbündeten Streitkräfte mit ersten Wohnsitz
       in  Axstedt, Lohe oder Harrendorf.

(4)  Bei einem Neueintritt muß jeder eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag leisten,
       welcher von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

(5) Wehrdienstverweigerer dürfen nicht aufgenommen werden.

(6)  Förderndes Mitglied kann jeder ( Ausnahme §3 Abs. 5) werden, der sich mit einem
      Beitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt worden ist, beteiligen.
      Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht und kann nicht dem Vorstand angehören.


§ 4  Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Fie Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder freiwilligem Austritt aus dem Verein.

(2)  Auszuschließen sind Mitglieder die

      a) durch ihr Verhalten den Verein schädigen,

      b) als aktive Soldaten unehrenhaft entlassen worden sind,

      c) wiederholt gegen die Satzung oder gültige Beschlüsse der Hauptversammlung
          verstoßen, die Ruhe und Ordnung in den Versammlungen des Vereins und bei
          öffendlichgen Aufzügen durch ungebührliches Verhalten stören,

      d) nachträglich den Wehrdienst verweigern.

      In den Fällen a) und c) kann der Betroffene wieder als neues Mitglied nach § 3
      aufgenommen werden,wenn anzunehmen ist, daß dieser zukünftig Handlungen
      unterläßt, die einen Ausschlu0 begründen würden.

(3)  ausscheidene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegen den
       Verein,

(4)  die Ausschließung von Mitgliedern setzt der Vorstand fest. Der Ausschluss ist dem
       Betreffenden schriftlich gegen Unterschrift oder mittels  Einschreiben mitzuteilen,

(5)  gegen eine derartige Festsetzung kann der Betroffene innerhalb eines Monats
      schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch wird auf der
      nächsten Hauptversammlung entschieden. Bis zur Entscheidung über den Einspruch
      ruht die Mitgliedschaft.


§ 5  Ehrenmitglieder und Ehrungen

(1)  Ehrenmitglieder kann der Vorstand einstimmig ernennen, sie können auch außerhalb
      von Axstedt, Lohe oder Harrendorf ihren Wohnsitz haben. Darüber hinaus kann der
      Vorstand einstimmig Mitglieder und auch fördernde Mitglieder für besondere
      Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2)  Mitglieder werden nach 25-jähriger Zugehörigkeit mit der Ehrennadel in Silber,
      Mitglieder mit 40-jähriger Zugehörigkeit mit der Ehrennadel in Gold geehrt und zum
      Ehrenmitglied ernannt.

(3)  Die Ehrenmitgliedschaft ist Beitragsfrei.



§ 6   Versammlung

(1)  Die ordentliche Hauptversammlung mit Vorstandswahl, Erstattung des Jahres - und 
       Kassenberichts, Festlegung des Jahresbeitrags, findet grundsätzlich im Januar eines
       jeden Jahres statt.

(2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von einem Viertel der
       ordentlichen Mitglieder oder vom Vorstand unter Angabe des Tagesordnungspunktes
       einberufen werden.

       Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach
       Antragstellung abgehalten werden.

(3)  Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4)  Die Jahreshauptversammlung kann den Vorstand bei Bedarf durch Beisitzer ergänzen.

(5)  Die in diesen Versammlungen gefaßten Beschlüße haben für alle Mitglieder des
      Vereines unbedingt Gültigkeit.


§ 7  Vorstand


(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus :
       einem 1. Vorsitzenden,
       einem 2. Vorsitzenden,
       einem Schriftführer nebst Stellvertreter,
       einem Kassenführer nebst Stellvertreter.  

(2)  Alle Ämter werden unentgeldlich verwaltet. Jedoch werden den Mitgliedern des
       Vorstandes die im Intresse des Vereins gemachten Auslagen erstattet.

(3)  sämtliche Vorstandsmitglieder werden mittles Stimmzettel oder Handzeichen auf die
      Dauer von einem Jahr gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wiederwählbar.

(4)  Es entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein
      weiterer Wahlgang erforderlich.

(5) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
      Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, vertritt dem Verein nach
      Außen und gilt als von jedem einzelnen Mitglied als bevollmächtigt, ihn in  
      Vereinsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


§ 8   Vorsitzender

        Der Vorsitzneder leitet die Versammlung nach palamentarischen und demokratischen
        Regeln.


§ 9   Schriftführer

        Der Schriftführer verfaßt über jede Sitzung eine kurze Niederschrift und legt sie
        der nächsten Versammlung zur Genehmigung vor. Außerdem ist er zur Abfassung
        aller Schriftstücke verpflichtet, welche die Verwaltung des Vereins nötig macht.


$ 10  Kassenführer

       Der Kassenführer verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er hat über alle
       Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Ausgaben über € 50,00 sind
       vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Ferner legt er jährlich einen
       Kassenbericht. vor.


§ 11  Kassenprüfung

       
Die Kassenprüfung findet einmal jährlich zur Hauptversammlung durch zwei
        jeweils zu bestimmemden Mitglieder als Kassenprüfer statt. Diese Kassenprüfer
        werden auf der Hauptversammlung gewählt.


§ 12  Stellvertreter und Beisitzer

       Die Stellvertreter und Beisitzer haben die Pflicht, die Vorstandsmitglieder ggf.
       zu vertreten und bei der Ausübung ihrer Geschäfte zu unterstützen.

§ 13   Gäste

        Gäste kann der Zutritt zu Festlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen durch den
        Vorstand gestattet werden.

§ 14  Fahnenträger

       Die Fahnenträger und deren Stellvertreter werden auf jeder Hauptversammlung
       für ein Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar.


§ 15  Tadesfall

        Es nimmt eine Abordnung des Vereins an der Beisetzung teil.


§ 16  Satzungsänderungen

        Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden der
        Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 17  Auflösung des Vereins


(1)   Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß von einem Viertel der Mitglieder gestellt
        werden und kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
        dreiviertel der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(2)   Nach der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen
       dem Soldatenhilfswerk und der Kriegsgräberfürsorge gespendet. Für den Vollzug ist
       der bis zur Auflösung des Vereins verantwortliche Vorstand zuständig.














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